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Fassungsvergleich zu 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 6/1962 § 6↗RIS↗
§ 6.
Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten nach dem § 1 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember 1962 an das Bundesministerium für Finanzen zu richten.