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Fassungsvergleich zu 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 6/1962 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung nach diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2) Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(3) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des Grundbuchsgesetzes 1955.