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Fassungsvergleich zu 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 6/1962 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat, soweit es die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, dies dem Übertragungswerber schriftlich unter Angabe der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen.
(2) Der Übertragungswerber ist vorher zu hören.