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Fassungsvergleich zu 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 6/1962 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Hat das Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung nach dem § 7 oder eine Mitteilung nach dem § 8 ergehen lassen oder innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung des Begehrens keine solche Erklärung abgegeben, so steht dem Übertragungswerber der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt worden ist.
(2) Eine Klage nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt einzubringen, zu dem die Einbringung im Sinne des Abs. 1 möglich war.