Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aneu
§ 2a.
(1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.