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Fassungsvergleich zu IAKW-Finanzierungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

IAKW-Finanzierungsgesetz 1
§ 2aneu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 § 2a↗RIS↗
§ 2a.
(1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.