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Fassungsvergleich zu Staatsgrenzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenzgesetz 1
§ 16neu
in Kraft ab 09.01.1974 · idF BGBl. Nr. 9/1974 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.