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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 22neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Zur Feststellung der Wertansätze (Richtwerte) für die im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2 und bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.
(2) Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um 200 S je Quadratmeter zu erhöhen.
(3) Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.
Schlagworte
Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus