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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 24neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 24↗RIS↗
§ 24.
Können die Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 weder bewiesen noch aus den am Schadensort gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes der Richtwert zugrunde zu legen.