Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 25neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 25↗RIS↗
§ 25.
Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.