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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 28neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 28↗RIS↗
§ 28.
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.
Schlagworte
Kurswert