Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 30neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 30↗RIS↗
§ 30.
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für die unter § 29 Z. 1 genannten Wirtschaftsgüter nach § 26 zu ermitteln.