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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 32neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 32↗RIS↗
§ 32.
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen.