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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 33neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 33↗RIS↗
§ 33.
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln.