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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 34neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 34↗RIS↗
ABSCHNITT III
Verfahren
§ 34.
(1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.