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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 36neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 36↗RIS↗
§ 36.
Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß § 35 Abs. 1 ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz Polen nicht fristgerecht eingebracht worden sind.
Anmerkung
vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971