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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 38neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 38↗RIS↗
§ 38.
Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.