Änderungen zwischen den Fassungen
§ 43neu
§ 43.
Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.