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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Polen 1
§ 47neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 75/1974 § 47↗RIS↗
§ 47.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 34, soweit sich dieser auf Richter bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich des § 45 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, betraut.