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Fassungsvergleich zu Aushilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aushilfegesetz 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Der einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.
(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.