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Fassungsvergleich zu Aushilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aushilfegesetz 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 18↗RIS↗
§ 18.
Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.