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Fassungsvergleich zu Aushilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aushilfegesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden.