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Fassungsvergleich zu Aushilfegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aushilfegesetz 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 9↗RIS↗
§ 9.
Als Einkommen gilt
1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,
2. bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen Beträge, die den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind.