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Fassungsvergleich zu Einräumung von Privilegien und Immunitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einräumung von Privilegien und Immunitäten 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1979 · idF BGBl. Nr. 614/1978 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben die österreichische Rechtsordnung zu beachten und dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Österreich einmischen.
(2) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben sich aller mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen.