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Norm
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Fassungen
§ 11 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
BGBl
§ 11 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Judikatur
§ 11 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
§ 11 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
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§ 0↗
RIS↗
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§ 11
neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF
BGBl. Nr. 500/1980
§ 11↗
RIS↗
§ 11.
Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des AVG 1950.