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Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 13↗RIS↗
IV. Schlußbestimmungen
§ 13.
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.