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Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 14↗RIS↗
§ 14.
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. März 1980 zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.