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Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 3↗RIS↗
§ 3.
Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 28. April 1948 als auch am 19. März 1980 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.