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Fassungsvergleich zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 7↗RIS↗
§ 7.
Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 13 bis 21, 24, 25 und 28 sowie der Anlagen 1 bis 5 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu ermitteln.