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Norm
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Fassungen
§ 8 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
BGBl
§ 8 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Judikatur
§ 8 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
§ 8 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
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§ 0↗
RIS↗
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§ 8
neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF
BGBl. Nr. 500/1980
§ 8↗
RIS↗
§ 8.
Die ermittelte Entschädigung ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.