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Fassungsvergleich zu Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle 1
§ 5neu
in Kraft ab 13.02.1988 · idF BGBl. Nr. 98/1988 § 5↗RIS↗
§ 5.
Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.