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Fassungsvergleich zu Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle 1
§ 6neu
in Kraft ab 13.02.1988 · idF BGBl. Nr. 98/1988 § 6↗RIS↗
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 2 zweiter Satz und des § 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Finanzen bzw. der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zuständig.