Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 212/1988 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986
1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes;
2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
b) des Arzneimittelwesens und
c) des Veterinärwesens
in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes.