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Fassungsvergleich zu Einräumung von Privilegien und Immunitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einräumung von Privilegien und Immunitäten 1
§ 1neu
in Kraft ab 09.02.1991 · idF BGBl. Nr. 60/1991 § 1↗RIS↗
§ 1.
Den ausländischen Delegationen der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.