Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Einsetzung eines Bundesjugendbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates 1
§ 10neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 244/1999 § 10↗RIS↗
Geschäftsordnung
§ 10.
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.