Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Einsetzung eines Bundesjugendbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates 1
§ 4neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 244/1999 § 4↗RIS↗
Ausübung des Entsenderechtes
§ 4.
(1) Spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode hat der Bundeskanzler die entsendungsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht zu informieren.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so hat der Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden die entsendungsberechtigte Stelle hievon zu informieren.
(3) Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Abs. 1 und 2 vom Entsenderecht kein Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl des Beirates entsprechend.