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Fassungsvergleich zu Einsetzung eines Bundesjugendbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates 1
§ 7neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 244/1999 § 7↗RIS↗
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.
(1) Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.