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Fassungsvergleich zu Einsetzung eines Bundesjugendbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates 1
§ 8neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 244/1999 § 8↗RIS↗
Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse
§ 8.
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden) des Beirates festzustellen.
(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.