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Norm
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Fassungen
§ 9 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
BGBl
§ 9 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Judikatur
§ 9 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
§ 9 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
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Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
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§ 0↗
RIS↗
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§ 9
neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF
BGBl. II Nr. 244/1999
§ 9↗
RIS↗
Öffentlichkeit
§ 9.
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.