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Fassungsvergleich zu Einsetzung eines Bundesjugendbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates 1
§ 9neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 244/1999 § 9↗RIS↗
Öffentlichkeit
§ 9.
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.