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Fassungsvergleich zu Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 129/1999 § 15↗RIS↗
Mobilität und Rotation
§ 15.
Die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) hat nach den dienstlichen Erfordernissen und unter Bedachtnahme auf ihre nach Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätze in insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip).
Schlagworte
Inland