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Fassungsvergleich zu Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 157/1999 § 1↗RIS↗
§ 1.
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.