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Fassungsvergleich zu Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte 1
§ 1neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF StGBl. Nr. 208/1919 § 1↗RIS↗
§ 1.
Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.
Anmerkung
Deutschösterreich nunmehr Republik Österreich
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