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Norm
Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Fassungen
§ 1 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
BGBl
§ 1 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Judikatur
§ 1 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
§ 1 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF
StGBl. Nr. 208/1919
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.
Anmerkung
Deutschösterreich nunmehr Republik Österreich
Schlagworte
Ausweis