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Norm
Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Fassungen
§ 3 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
BGBl
§ 3 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Judikatur
§ 3 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF
StGBl. Nr. 208/1919
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.
Anmerkung
Solche Bestimmungen enthalten zum Teil die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer.