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Fassungsvergleich zu Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte 1
§ 3neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF StGBl. Nr. 208/1919 § 3↗RIS↗
§ 3.
Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.
Anmerkung
Solche Bestimmungen enthalten zum Teil die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer.