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Fassungsvergleich zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung (aufgehoben) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die jeweiligen Kassen- und Gutscheinbestände sind sicher aufzubewahren und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Die Unternehmungen (Sparkassen, Banken), denen die Beträge anvertraut werden, sind gleichfalls mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen.