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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 40gneu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 25/1998 § 40g↗RIS↗
Wiedergaberecht
§ 40g.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.