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Fassungsvergleich zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren 1
§ 3neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 48/1945 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.
(2) Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.