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Fassungsvergleich zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren 1
§ 4neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 48/1945 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.
(2) Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befindet, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.