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Fassungsvergleich zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren 1
§ 6neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 48/1945 § 6↗RIS↗
§ 6.
Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.