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Fassungsvergleich zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren 1
§ 7neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 48/1945 § 7↗RIS↗
§ 7.
Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.
Schlagworte
Entschädigungsanspruch