Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren 1
§ 8neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 48/1945 § 8↗RIS↗
§ 8.
Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.