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Fassungsvergleich zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren 1
§ 9neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 48/1945 § 9↗RIS↗
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.