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Norm
Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
Fassungen
§ 9 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
BGBl
§ 9 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
Judikatur
§ 9 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
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Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
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§ 0↗
RIS↗
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§ 9
neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF
StGBl. Nr. 48/1945
§ 9↗
RIS↗
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.